§ 879 AngG, § 1158 Abs 1 ABGB, § 19 AngG
Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen können die Parteien die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren. Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und die Möglichkeit der Kündigung müssen aber in einem angemessenen Verhältnis stehen.