(AuslBG § 3 Abs 5) Werden ausländische Arbeitskräfte beim Schalen einer Stiege angetroffen und nicht bei Verputzarbeiten, auf die sie angeblich hätten eingeschult werden sollen, und war zum Zeitpunkt der Kontrolle weder ein Vorarbeiter noch ein sonstiges Einschulungsorgan zugegen, spricht dies gegen die Annahme eines Volontärschlusses, auch wenn die Arbeitskräfte nur einen Spesenersatz erhalten haben. Auch ein sogenannter Spesenersatz stellt grundsätzlich Lohn dar. VwGH 94/09/0200 v. 12.12.1995.