LSt-Protokoll 2002, BMF 02.10.2002, 07 0101/1-IV/7/02
Die Auszahlung der Abfertigung durch die Versicherung unmittelbar an den berechtigten Arbeitnehmer stellt nach Rz 3369a EStR 2000 eine Abkürzungszahlung dar, die keinen Einfluss auf die Haftung des Arbeitgebers und dessen Pflichten zum Lohnsteuerabzug hat. Der Arbeitgeber haftet daher auch für die auf die Abfertigung entfallende Lohnsteuer.