( § 3 Abs 1 Z 26 EStG ) Aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 26 EStG, der ausschließlich die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer von der Steuerpflicht ausnimmt, ohne einen Anhaltspunkt für eine analoge Anwendung auf inhaltsgleiche, aber nicht vom Anwendungsbereich des § 12 Abs 4 Bewährungshilfegesetz (BewHG) umfasste Tätigkeiten zu bieten, kommt den Einkünften aus der Tätigkeit als Sozialbegleiter keine Steuerbefreiung zu. FLD f. Wien, NÖ und Bgld 07.09.2001. (SWK 2001/1364, Heft 35/36)