§ 1356 ABGB, § 14 Abs 2 AÜG
Der Beschäftiger haftet für die Entgeltansprüche von überlassenen Arbeitskräften und die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung nur mehr als Ausfallbürge, wenn er seine Verpflichtungen aus der Überlassung dem Überlasser nachweislich erfüllt hat.