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Auflagen; OIB-Richtlinien

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/43bbl 2015, 79 Heft 2 v. 1.4.2015

bgld BauG 1997 § 3, bgld BauG 1997 § 4, bgld BauG 1997 § 5 Abs 3, bgld BauG 1997 § 18 Abs 10, bgld BauG 1997 § 21 Abs 4, bgld BauV 2008 § 36, AVG § 59 Abs 1

Die Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien führt dazu, dass es zum Brandschutz keiner speziellen Auflagen bedarf.

Die Auflage einer „Trennlage“ ist als so ausreichend bestimmt anzusehen, dass sie unter Zuziehung von Fachleuten umgesetzt werden kann, weil für diese der Inhalt der Auflagen objektiv eindeutig erkennbar ist

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