krnt BauO 1996 § 6 lit a, krnt BauO 1996 § 7
Eine vollflächige Bretterwand (hier: an der Grundgrenze mit einer Länge von 26,50 m und einer Höhe von über 2 m) ist keine übliche Einfriedung. Ihre Errichtung ist als „sonstige bauliche Anlage“ baubewilligungspflichtig.