( ASVG § 4 Abs 2 ) Werden auf einer Baustelle Ausländer bei der Verrichtung von Verputzarbeiten, der Entfernung von Bauschutt sowie Maler- und Anstreicherarbeiten angetroffen und wird - unter Vorlage schriftlicher Mietverträge - der Standpunkt vertreten, die bei den Arbeiten angetroffenen Personen seien teils Mieter, teils deren Bekannte und damit beschäftigt gewesen, die angemieteten Wohnungen bewohnbar zu machen, kann angenommen werden, dass damit der wahre Sachverhalt, nämlich die versicherungspflichtige Beschäftigung der auf der Baustelle angetroffenen Personen als Hilfsarbeiter, verschleiert werden sollte. VwGH 95/08/0242 v. 02.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)