( ASVG § 4 Abs 2 ) Bei einem Snowboardlehrer, dessen Tätigkeit letztlich den Bedürfnissen der Schischule angepasst ist, ist eine Bindung in Bezug auf die Arbeitszeit zu bejahen. Es liegt auch eine Bindung bezüglich des Arbeitsortes vor, zumal der Unterrichtsort von der Schischule bestimmt wird. Durch die vom Schischulinhaber gemäß § 8 Abs 9 Tir. Schischulgesetz zu erstellende Betriebsordnung ergibt sich auch eine Weisungsgebundenheit des Lehrers. Kann der Lehrer zwar im Verhinderungsfall einen Vertreter vorschlagen, obliegt aber dem Schischulbesitzer letztlich die Entscheidung, wer als Ersatzkraft tätig werden soll, und ist auch der Schischulbesitzer derjenige, der an die Ersatzkraft das Entgelt zahlt, liegt keine generelle Vertretungsbefugnis vor. Der so beschäftigte Snowboardlehrer unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG. BMAS 120.046/3-7/96 v. 28.11.1996. (ZAS Jud. 2/1998)