(ASVG § 4 Abs 2) Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Beschäftiger für Unterkunft, Verpflegung und sämtliche Bedürfnisse eines Beschäftigten aufgekommen ist, dafür aber keinerlei Gegenleistung (Entgelt) erwartet hat. VwGH 94/08/0192 v. 23.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)