(ASVG § 4 Abs 2) Nur eine generelle Vertretungsbefugnis bei der Arbeit in einem Parteisekretariat - bei der es dem Dienstgeber nicht so sehr darauf ankommt, wer im Büro ist, sondern daß jemand anwesend ist, der Auskunft geben kann - schließt die persönliche Arbeitspflicht und damit das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus, während die Berechtigung, im bloßen Verhinderungsfall einen Vertreter zu bestimmen, allein das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht ausschließt. Eine lediglich fallweise, in ganz bestimmten Situationen, z.B. wegen der Kinder, in Anspruch genommene Vertretungsmöglichkeit ist der Versicherungspflicht nicht hinderlich. VwGH 91/08/0181 v. 04.07.1995. (Bescheid aufgehoben)