( ASVG § 367 ) Dem Bescheid des Versicherungsträgers hinsichtlich einer Leistung kommt die Wirkung eines dem Versicherten gegenüber abgegebenen und von diesem insoweit angenommenen Anerkenntnisses des Versicherungsträgers zu, so dass diesem die rechtswirksame Bestreitung des von ihm im Bescheid zuerkannten Anspruchs im Prozess verwehrt ist. Das Gericht hat dem Kläger zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen. OLG Wien 7 Rs 355/96 v. 02.11.1996. (ZAS Jud. 2/1998)