( ASVG § 292 Abs 3 ) Zu- und Abschläge gemäß den Bestimmungen des BewG 1955 sind bei der Einkommenspauschalierung außer Betracht zu lassen. Wenn nach den Bestimmungen des BewG 1955 in Hinblick auf die Einheitswertmindestgrenze von S 2.000,- kein Einheitswert festgestellt wurde, ist bei der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung vorzunehmen. LG Ried im Innkreis 14 Cgs 6/95 v. 19.06.1995. (ZAS Jud. 6/1996)