( ASVG § 255 Abs 1 ) Wird im regelmäßigen Arbeitsablauf durch arbeitsbedingte Unterbrechungen einer sitzenden Körperhaltung durch vorübergehendes Gehen oder Stehen für kürzere Zeit der Notwendigkeit des medizinisch geforderten Haltungswechsels in ausreichendem Maß Rechnung getragen, so dass zusätzliche Arbeitspausen nicht erforderlich sind, ist ein Dienstnehmer, der nach dem medizinischen Leistungskalkül pro Stunde sitzender Arbeit 10 Minuten lang Arbeiten im Stehen oder Gehen zu verrichten hat, auf derartige Beschäftigungen am Arbeitsmarkt verweisbar. OGH 10 Ob S 37/96 v. 12.03.1996.