( ASVG § 253d ) Auch wenn ein Versicherter im Laufe des Verfahrens das 55. Lebensjahr erreicht, sind die für ihn günstigeren Bestimmungen, wonach er „Berufsschutz“ (im Sinne eines Tätigkeitsschutzes) genießt, nicht anzuwenden, wenn nicht der Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG - idF vor BGBl 1996/201 - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. OGH 10 Ob S 178/97t v. 10.06.1997.