( ASVG § 252 ) Die Kindeseigenschaft kann dann, wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Erwerbsfähigkeit bestanden hat, aus dem Grund der Erwerbsunfähigkeit nicht wieder aufleben. OLG Linz 12 Rs 111/98 v. 19.05.1998. (ZAS Jud. 5/1999)
( ASVG § 252 ) Die Kindeseigenschaft kann dann, wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Erwerbsfähigkeit bestanden hat, aus dem Grund der Erwerbsunfähigkeit nicht wieder aufleben. OLG Linz 12 Rs 111/98 v. 19.05.1998. (ZAS Jud. 5/1999)