( ASVG § 203 ) Wenn ein Arbeitsunfall Schäden an mehreren Körperteilen zur Folge hatte, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ganzen zu würdigen. Das schematische Zusammenrechnen der für die einzelnen Körperschäden in Ansatz gebrachten Sätze verbietet sich auch dann, wenn die Unfallfolgen sich nicht überschneiden. Entscheidend ist allein eine Gesamtschau der Gesamteinwirkung aller einzelnen Schäden auf die Erwerbsfähigkeit. LG Leoben 22 Cgs 10/95 v. 11.04.1996. (ZAS Jud. 4/1997)