( ASVG § 175 Abs 1 ) Ein anlagebedingter Zustand kann Jahre hindurch eine fortschreitende Verschlechterung erfahren, bis einmal ein Stadium erreicht ist, in dem eine alltägliche Beanspruchung zu einer wesentlichen Schädigung (Bandscheibenvorfall) führt, für die ein Arbeitsunfall nur auslösendes Moment ist. Wenn es daher zumindest wahrscheinlich ist, dass eine andere Ursache als der Arbeitsunfall die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre, genügt der Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitsunfall Ursache der Körperschädigung war, nicht. OGH 10 Ob S 2115/96v v. 21.05.1996.