( ASVG § 131 Abs 4 ) Durch den Umstand, dass Bergungs- und Beförderungskosten bis ins Tal nicht zu ersetzen sind, ist argumentum e contrario (im Umkehrschluss) zu folgern, dass alle anderen Leistungen bei Sportunfällen nach den allgemeinen Grundsätzen vom Krankenversicherungsträger zu übernehmen sind. Dazu gehören auch die Transportkosten mit dem Rettungswagen zum nächstgelegenen Krankenhaus. LG Innsbruck 55 Cgs 88/95 v. 18.09.1996. (ZAS Jud. 1/1998)