( ASVG § 175 Abs 3 Z 4 ) Arbeiten außerhalb des eigenen land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes sind nur dann geschützt, wenn sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb verrichtet werden; nicht geschützt sind Arbeiten für Nichtlandwirte, selbst wenn sie als Gegenleistung für die Mithilfe im eigenen Betrieb erfolgen. LG Feldkirch 34 Cgs 171/96 v. 05.09.1996. (ZAS Jud. 1/1998)