( ASVG § 131 ) Gegen die Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für „eine“ Ordination mit 2/5 der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung (Fallpauschale) bestehen keine Bedenken, weil der Gesetzgeber nicht vom Grundsatz einer vollen Kostenerstattung im Sinne einer Gleichbehandlung von Vertrags- und Wahlärzten ausgeht. OGH 10 Ob S 164/97h v. 04.11.1997.