(ASVG § 11 Abs. 2) Im Rahmen einer Referentenbesprechung des HVSVT wurde erörtert, daß von Urlaubsentschädigungs- und Urlaubsabfindungsansprüchen, die bei Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Tod eines Dienstnehmers nach dem 1. Mai 1996 entstehen, keine SV-Beiträge zu entrichten sind, weil es keine Versicherungspflicht über den Tod eines Versicherten hinaus gibt und die Rechtsnachfolger - anders als im Steuerrecht - nicht dadurch pflichtversichert werden können. (OÖ Nachrichten v. 9. 5. 1996)