( ASGG § 49a ) § 49a ASGG betreffend erhöhte Zinsen für Forderungen aus einem Dienstverhältnis ist nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. Diese Einschränkung der Geltung des höheren Zinssatzes soll dessen Sachgerechtigkeit sichern. Bei Beurteilung der Vertretbarkeit ist ausschließlich von den vom Gericht festgestellten Sachverhalt und der sich daraus ableitbaren rechtlichen Beurteilung auszugehen und sohin nicht von dem vom Schuldner subjektiv angenommenen Sachverhalt. OLG Wien 9 Ra 396/97i v. 23.01.1998, bestätigt durch OGH 8 Ob A 141/98p v. 17. 9. 1998.