( ASGG § 49a ) Vertritt ein Arbeitgeber in einem Rechtsstreit wegen ausständigen Arbeitsentgelts nach einer ungerechtfertigten Entlassung überhaupt keine Rechtsmeinung, sondern hat er die Zahlung abgelehnt, weil er von anderen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, kann ihm auch dann keine vertretbare Rechtsansicht zugute gehalten werden, wenn sich die zur Entlassung führenden Vorfälle nicht so ereignet haben, wie sie der Arbeitgeber angenommen hat, so dass er zur Zahlung von erhöhten Verzugszinsen verpflichtet ist. OLG Wien 8 Ra 257/97s v. 14.11. 1997, Revision zulässig.