( ARG § 9, ABGB § 1155 ) Wurde ein Arbeitnehmer an Feiertagen effektiv nicht beschäftigt, wäre Voraussetzung für die Zuerkennung des Feiertagszuschlages, dass diese Nichtbeschäftigung dem Arbeitgeber, etwa wegen einseitig verfügter Dienstfreistellung, zuzurechnen ist; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer an besagten Feiertagen auf Grund einer - zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen - Vereinbarung nicht gearbeitet hat. ASG Wien 24 Cga 126/95i v. 25.03.1997, rk.