( AngG § 27 Z 1 und 4 ) Der Abbruch von zur Durchführung einer rechtzeitigen Betriebsübersiedlung vereinbarten Überstunden stellt einen Entlassungsgrund dar.
OLG Wien 8 Ra 278/97d v. 27.10.1997, Revision unzulässig
Ein Arbeitnehmer verletzt seine Treuepflicht, wenn er eine für eine termingerechte Übersiedlung des Betriebes vereinbarte Überstundenleistung, zu der er sich bereit erklärt hat, kurzfristig vor dem Abschluss der Arbeit einseitig abbricht. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers am Abschluss der Arbeit und jenen des Arbeitnehmers an Freizeit vorzunehmen.