( ArbVG § 29, ABGB § 863 ) Wurde eine freie Betriebsvereinbarung Inhalt der Einzelvereinbarungen, auf deren Anwendung und Gestaltung der Belegschaftsvertretung kein unmittelbarer Einfluss mehr zukommt, bedingt dies auch eine der Parteienabsicht (§ 914 ABGB) gerecht werdende Auslegung in dem Sinn, dass die Unterbrechung einer Verlängerungsautomatik der freien Betriebsvereinbarung dem wahren Vertragspartner - also dem einzelnen Arbeitnehmer und nicht dem Betriebsrat gegenüber in der vertraglich vorgesehenen Form erklärt werden muss. Die bloße Mitteilung in Betriebsversammlungen kann die von beiden Teilen gewollte Form nicht ersetzen. OGH 9 Ob A 81/99y v. 09.07.1999, in Abänderung von OLG Wien 8 Ra 379/98h v. 8. 1. 1999 = ARD 5007/6/99.