(ArbVG § 134 Abs 5, § 110) Sind in einem Flugunternehmen zwei Gruppenbetriebsräte eingerichtet, steht dem einzelnen Gruppenbetriebsrat kein Recht auf einseitige Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat zu. Falls es den Gruppenbetriebsräten nicht gelingen sollte, in diesem für die Belegschaftsvertretung wichtigen Bereich wenigstens im unbedingt notwendigen Mindestmaß zu kooperieren, begeben sie sich damit ihres Rechts auf Mitwirkung im Aufsichtsrat. Es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts, durch ein Urteil einen Betriebsrat zur Tätigkeit zu zwingen oder einen nicht zustandegekommenen Beschluß zu substituieren. ASG Wien 29 Cga 2/95 s v. 27.06.1995, Berufung erhoben.