Arbeitszimmer eines nebenberuflichen Handelsvertreters
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Das in § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit stellt nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes (der konkreten beruflichen Tätigkeit), nicht aber auf die gesamten Erwerbseinkünfte ab.