§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Wird eine Wohnung neben der Nutzung als Unterkunft und Büro bei beruflich veranlassten Reisen des Abgabepflichtigen auch von seiner Tochter privat zu Wohnzwecken benützt, ist infolge des Aufteilungsverbotes die gesamte Wohnung zum Privatvermögen zu zählen, so dass die Aufwendungen dafür nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und ein Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden kann.