§ 82 lit f zweiter Fall GewO
Der AN ist berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der AG einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. Es genügt, wenn der AN einen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Grund im Prozess nachweist. Die Behauptungs- und Beweislast für Umstände, die es rechtfertigen, dem AN den Lohn zu verweigern, trifft den AG.