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Arbeitsverweigerung wegen Lohnrückstand

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1999, 679 Heft 10 v. 15.10.1999

§ 82 lit f zweiter Fall GewO

Der AN ist berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der AG einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. Es genügt, wenn der AN einen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Grund im Prozess nachweist. Die Behauptungs- und Beweislast für Umstände, die es rechtfertigen, dem AN den Lohn zu verweigern, trifft den AG.

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