In ihrer aktuellen DG-Info erläutert die Wiener Gebietskrankenkasse die Auswirkungen eines lang andauernden Krankenstandes in der Einarbeitungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell auf die Beitragspflicht. Erkrankt ein Dienstnehmer in der Einarbeitungsphase und erhält der Dienstgeber weiterhin Altersteilzeitgeld vom AMS, sind die SV-Beiträge weiterhin gemäß § 44 Abs 1 Z 10 ASVG von der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn der erkrankte Dienstnehmer nur mehr einen 50%igen Entgeltfortzahlungsanspruch hat und auch nur mehr ein vermindertes Altersteilzeitgeld ausbezahlt wird. Weiters weist die GKK darauf hin, dass eine Meldepflicht des Dienstgebers an das AMS besteht, wenn der Entgeltanspruch des Dienstnehmers auf 50 % bzw 25 % sinkt und wenn nach dem Krankengeldbezug der Entgeltanspruch wieder entsteht. ( Quelle: DGservice der WGKK, März 2016)