( § 12 AlVG ) Für die Frage, ob zwischen Arbeitsvertragsparteien eine Aussetzungsvereinbarung oder eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vereinbart wurde, ist die von den Parteien ernstlich bezweckte und nicht nur nach außen zum Schein vorgeschützte konkrete Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen während des Unterbrechungs- bzw. Aussetzungszeitraumes maßgebend.
VwGH 29.03.2000, 98/08/0164