Arbeitnehmerschutz bei Teleheimarbeit - unter besonderer Berücksichtigung des persönlichen Geltungsbereiches des ASchG. Zwar ist das ASchG, mit Ausnahme der neuen Regelungen betreffend Bildschirmarbeitsplatz und Bildschirmarbeit, auf die Tätigkeit von Teleheimarbeitnehmern in den eigenen Räumlichkeiten nicht anwendbar, doch obliegt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Fürsorgepflicht eine entsprechende Einwirkung, soweit seine Eingriffsmöglichkeiten reichen. Artikel von Dr. Bernhard W. Gruber, Wien. (ZAS 1998/65, Heft 3)