§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG - Arbeitgeber nach dem AuslBG ist derjenige, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann; es unterliegen sowohl der Beschäftiger als auch der (inländische) Überlasser der Arbeitskraft dem Geltungsbereich des AuslBG bzw der Strafnorm des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG. Dies kann dazu führen, dass der Beschäftiger und auch der Überlasser wegen Übertretung des AuslBG zu bestrafen wären (vgl VwGH 06.03.1997, 95/09/0342, ARD 4862/42/97). Der Umstand, dass die beschäftigende Person ihrerseits Arbeitnehmer ist, schließt ihre Arbeitgebereigenschaft nicht von vornherein und in jedem Fall aus. VwGH 24.03.2004, 2003/09/0146. (Beschwerde abgewiesen)