ABGB: § 908, § 914, § 1336 Abs 2
Ein als "Anzahlung" bezeichneter Betrag hat nach den heutigen Gewohnheiten idR keine Angeldfunktion iSd § 908 ABGB. Im Einzelfall kann die Vertragsauslegung aber zu einem anderen Ergebnis führen.
Im vorliegenden Fall wurde eine "Anzahlung" in Höhe von 5,6 % des Kaufpreises vereinbart, nachdem der Käufer auf eine rasche Bindung des Verkäufers gedrängt und diesen aufgefordert hatte, andere Interessenten wegzuschicken. Der Verkäufer wollte mit der Zahlung verhindern, dass der Käufer (wie ein anderer Interessent zuvor), abspringt. Bei dieser Sachlage erscheint die Auslegung, dass es sich trotz der Bezeichnung als "Anzahlung" um ein Angeld handelt, vertretbar (Zurückweisung der Revision).