Der Einklagung einer Insolvenzforderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs und daher eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit des Verfahrens entgegen.
Der Einklagung einer Insolvenzforderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs und daher eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit des Verfahrens entgegen.
