Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 1 EO haben den Zweck, die Durchsetzung und Verwirklichung eines konkreten Anspruchs gegen beeinträchtigende tatsächliche Ereignisse abzusichern. Sie müssen sich im Rahmen dieses Anspruchs halten und dürfen der gefährdeten Partei keine Maßnahmen bewilligen, auf die diese auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren keinen Anspruch hätte. Im Hauptverfahren macht die Klägerin einen (bestrittenen) Anspruch auf Zivilteilung des im Miteigentum der Parteien stehenden Hundes geltend. Auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren hätte sie keinen Anspruch darauf, den Hund "zurückbehalten" zu dürfen, ganz im Gegenteil: Ihre Zivilteilungsklage verfolgt das Rechtsschutzziel der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Parteien durch die gerichtliche Feilbietung des Hundes und die Aufteilung des Erlöses unter den Parteien. § 381 Z 1 EO kann den konkret gestellten Sicherungsantrag daher nicht stützen.

