Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Grundsätze der Vertragsauslegung nach § 914 ABGB auch für die Auslegung gerichtlicher Vergleiche. Auch ein gerichtlicher Vergleich ist demnach wie ein Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aufgrund der Erklärungen in dem Sinn auszulegen, den diese nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten, und damit so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war.

