Die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach § 127 Abs 3 AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt, weil sich das Gericht über die dort vorgesehene hierarchische Ordnung der auszuwählenden Personen hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt habe.

