Nach ständiger Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB muss der Anspruchswerber Umstände behaupten und beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB muss der Anspruchswerber Umstände behaupten und beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen.
