Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - ein Anfechtungsinteresse - voraus. Neben der formellen Beschwer, die dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, muss auch materielle Beschwer vorliegen; es müssen also rechtlich geschützte Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden. Fehlt diese, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

