Gemäß § 399 EO kann wegen geänderter Verhältnisse die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt werden. Die Aufhebung setzt voraus, dass sich die Verhältnisse, in Anbetracht derer die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass sich diese Verfügung zur Sicherung der antragstellenden Partei nicht mehr als erforderlich erweist, dass demnach wegen Änderung der Verhältnisse keine Gefahr für die gefährdete Partei mehr besteht.

