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Konkurrierende Vertretungsbefugnis von Kinder- und Jugendhilfeträger und Elternteil im Unterhaltsverfahren

RechtsprechungJudikaturMoritz ZoppelAnwBl 2026/5AnwBl 2026, 11 Heft 1 v. 21.1.2026

Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) als Vertreter des Kindes nach § 208 Abs 2 ABGB die erste Verfahrenshandlung gesetzt, ist er gemäß § 208 Abs 4 iVm § 169 Abs 1 ABGB der alleinige gesetzliche Vertreter des Kindes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweiligen Antrag.

6 Ob 120/25b

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