Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) als Vertreter des Kindes nach § 208 Abs 2 ABGB die erste Verfahrenshandlung gesetzt, ist er gemäß § 208 Abs 4 iVm § 169 Abs 1 ABGB der alleinige gesetzliche Vertreter des Kindes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweiligen Antrag.
6 Ob 120/25b

