Im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO hat das Gericht einerseits die allgemeinen Prozessvoraussetzungen einer (Unterlassungs-)Klage sowie andererseits die besonderen Voraussetzungen zur Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach § 549 Abs 1 ZPO zu prüfen. Mangelt es an allgemeinen Prozessvoraussetzungen, so hat das Gericht die Klage samt dem Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsversuchs - zurückzuweisen. Liegen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vor, fehlen aber besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen, so ist der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags mit Beschluss abzuweisen und die Klage im ordentlichen Verfahren weiter zu behandeln.

