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Mandatsverfahren nach § 549 ZPO - funktionelle Zuständigkeit des Rekursgerichts und Nichtigkeit bei erstmaliger Sachentscheidung

RechtsprechungJudikaturThomas GarberAnwBl 2026/59AnwBl 2026, 106 - 107 Heft 2 v. 5.3.2026

Im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO hat das Gericht einerseits die allgemeinen Prozessvoraussetzungen einer (Unterlassungs-)Klage sowie andererseits die besonderen Voraussetzungen zur Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach § 549 Abs 1 ZPO zu prüfen. Mangelt es an allgemeinen Prozessvoraussetzungen, so hat das Gericht die Klage samt dem Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsversuchs - zurückzuweisen. Liegen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vor, fehlen aber besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen, so ist der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags mit Beschluss abzuweisen und die Klage im ordentlichen Verfahren weiter zu behandeln.

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