Die Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts - und damit auch der Parteien - während der Unterbrechung zu. Die Abgabe eines Anerkenntnisses, der Antrag auf und die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird.

