Auch wenn § 6 Abs 1 Z 13 KSchG nach den Gesetzesmaterialien einen Verzugszinsaufschlag von bis zu fünf Prozentpunkten über den vereinbarten Vertragszins als sachgerechten Interessenausgleich erscheinen lässt, folgt daraus nicht die generelle Zulässigkeit entsprechender AGB-Klauseln; solche können vielmehr ungeachtet der Einhaltung dieser Grenze aus anderen Gründen nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein, wobei § 6 Abs 1 Z 13 KSchG dieser Beurteilung nicht entgegensteht.

