Steht die Einbringlichkeit der Forderung zu dem für die Beurteilung von Gewährleistungsansprüchen nach § 1397 ABGB maßgeblichen Zeitpunkt fest, kann sich der Übernehmer nur dadurch entlasten, dass er beweist, der Überträger trage die Verantwortung für eine erst nachträglich eingetretene Uneinbringlichkeit.
6 Ob 212/24f

