Zur Wahrung des Transparenzgebots muss sich aus dem Vertrag insgesamt ergeben, welche konkreten Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Der Verbraucher muss zudem überprüfen können, dass sich die verschiedenen Entgelte bzw die damit vergüteten Leistungen nicht überschneiden.
Die Nennung eines Prozentsatzes widerspricht als solches nicht dem Transparenzgebot.

