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Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren im Individualverfahren II

RechtsprechungJudikaturMoritz ZoppelAnwBl 2026/4AnwBl 2026, 10 - 11 Heft 1 v. 21.1.2026

Zur Wahrung des Transparenzgebots muss sich aus dem Vertrag insgesamt ergeben, welche konkreten Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Der Verbraucher muss zudem überprüfen können, dass sich die verschiedenen Entgelte bzw die damit vergüteten Leistungen nicht überschneiden.

Die Nennung eines Prozentsatzes widerspricht als solches nicht dem Transparenzgebot.

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