Die bloße Mitwirkung von Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren begründet grundsätzlich keine Befangenheit vor dem Verwaltungsgericht.
Ra 2025/02/0026
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die bloße Mitwirkung von Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren begründet grundsätzlich keine Befangenheit vor dem Verwaltungsgericht.
Ra 2025/02/0026
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
